Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3228
VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08 (https://dejure.org/2008,3228)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 (https://dejure.org/2008,3228)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2008 - 9 S 494/08 (https://dejure.org/2008,3228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Plagiat in einer Dissertation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation als Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung; Berechtigung einer Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; LHG § 35 Abs. 7; ; LHG § 38; ; LVwVfG § 48; ; PromO Juristische Fakultät der Universität Tübingen § 24

  • ra.de
  • wikisource.org

    Plagiat in einer Dissertation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Doktorgrad; Eigenständigkeit; Entziehung; Plagiat; Rücknahme; Täuschung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Täuschung bei Prüfungen - Entziehung des Doktorgrades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 285
  • VBlBW 2009, 191
  • DVBl 2009, 135 (Ls.)
  • DVBl 2009, 135 DÖV 2009, 172 (Ls.)
  • DÖV 2009, 172
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99

    Entziehung eines Doktorgrades: Zuständigkeit - Entziehung wegen Vorliegens eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung "unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG" ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281).

    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.

    Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.

    Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1980 - IX 1302/78

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

    Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

    Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 7 BV 05.388

    Rücknahme einer Promotion; Verwendung von Fremdtexten ohne bzw. mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung "unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG" ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

  • BVerwG, 20.10.2006 - 6 B 67.06

    Rücknahme einer Promotionsentscheidung; Rückgriff auf die allgemeinen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116).

  • VG Frankfurt/Main, 23.05.2007 - 12 E 2262/05

    Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).

    Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 6 B 102.06

    Vereinbarkeit von Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
  • VG Sigmaringen, 04.10.2007 - 8 K 1384/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.
  • VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11

    Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der

    Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).

    Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).

    Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass "nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. "die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt" (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

    Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).

    Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 254/13

    Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos verliert Doktorgrad

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 9 S 494/08 -, juris, Rdn. 5 f.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2667/10

    Doktorgrad; Unwürdigkeit zur Führung; Verstöße gegen die Grundsätze guter

    Die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Mindeststandards, die zu den wesensbestimmenden Grundsatzmerkmalen einer Dissertation gehört (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191), ist unverzichtbare Basis wissenschaftlichen Wirkens (hierzu insbesondere Lorenz, DVBl 2005, 1242 [1245]) und von der Deutschen Forschungsgemeinschaft als "Fundament der Wissenschaft" beschrieben worden (DFG-Denkschrift, S. 27).

    Die Entziehung steht überdies auch im Interesse des wissenschaftlichen Rufs der den Doktorgrad verleihenden Universität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Rn. 6; Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191 [192]).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 S 307/19

    Rücknahme des Doktorgrades

    Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung "unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG" ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191 m.w.N.).

    Eine Täuschung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Promovend bei den Gutachtern einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung hervorruft, indem er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als selbständige wissenschaftliche Arbeit - gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG und § 2 Abs. 1 PromO das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation - anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148; Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191, und vom 09.02.2015 - 9 S 327/14 -, VBlBW 2015, 421; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris; Urteil vom 15.07.2015 - 2 LB 363/13 -, juris).

    Dadurch, dass der Kläger fremde Passagen planmäßig als eigene Arbeit ausgegeben hat, hat er über die Selbständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.).

    Diese Annahme steht im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O.; Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.) und wird mit der Antragsschrift nicht in Frage gestellt.

    ee) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18

    Zur Rücknahme einer Habilitation wegen Plagiats

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die Entziehung eines akademischen Grades einer Ermessensentscheidung der Verwaltung nach § 48 (L)VwVfG überlassen werden darf (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006, - 6 B 67.06 -, juris Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rn. 22; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris Rn. 29).

    Zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens gehört, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen (vgl. nur VGH BW, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris und Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.).

    Denn insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und es wird darüber getäuscht, dass die wissenschaftliche Leistung tatsächlich von einem Anderen und nicht vom Autor selbst stammt (VGH BW, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285 und Beschluss vom 09.02.2015 - 9 S 327/14 -, juris Rn. 7).

  • VG Würzburg, 25.03.2015 - W 2 K 14.228

    Entzug des Grades "Dr. med. dent."; Entziehungsverfahren; offenbare

    Der Grundsatz, dass "nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt" (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. "die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt" (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt.

    Ein Plagiat liegt vor, wenn "planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden" (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191).

    Die einmalige Zitierung der Arbeit von Herrn H. stellt keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191).

    Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1).

    Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

  • VG Hamburg, 24.06.2016 - 2 K 2209/13

    Entziehung der Promotion - Rückforderung der Promotionsurkunde

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war bereits bei Abgabe der Dissertation des Klägers als ein grundlegendes, jedermann einsichtiges und allseits anerkanntes Gebot der Redlichkeit anerkannt, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren, selbst wenn sie nur Ausgangspunkt eigener Überlegungen sein sollen, als solche kenntlich zu machen, sei es im Text oder in den beigefügten Zitaten; unterbleibt in diesem Fall die Kenntlichmachung der fremden Leistung, so muss der unbefangene Leser in dem selbstverständlichen Vertrauen, dass jene grundlegende Regel wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten ist, einen falschen Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers gewinnen; zumindest aber gerät er in die Gefahr, einem solchen Irrtum zu erliegen (OVG Münster, Urt. v. 20.12.1991, 15 A 77/89, NWVBl 1992, 212, juris Rn. 11, daran anschließend VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, 15 K 2271/13, juris Rn. 70 ff.; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.1980, ESVGH 31, 54, daran anschließend Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, NVwZ-RR 2009, 285, juris Rn. 8).

    Denn die Dissertationsleistung ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu würdigen; es ist auch unerheblich, ob die Leistung - die Zitierfehler hinweggedacht - noch für eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgereicht hätte (VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, juris Rn. 8).

    Das zweite Kriterium stellt auf marginale Manipulationen ausgehend vom ursprünglichen Text ab, denn (so VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, juris Rn. 9; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 23.5.2007, 12 E 2262/05, juris Rn. 15) die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt eine gezielte Verschleierungsabsicht.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Universität vorsätzliche Täuschungen im Promotionsverfahren konsequent unterbindet und dem wissenschaftlichen Ruf sowie dem Ansehen der Rechtswissenschaft insgesamt den Vorrang vor negativen Folgen für den Promovenden einräumt (VGH München, Urt. v. 4.4.2006, 7 BV 05.388, BayVBl. 2007, 281, juris Rn. 13; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, NVwZ-RR 2009, 285 Rn. 10).

  • VG Würzburg, 25.03.2015 - W 2 K 13.954

    Entzug des Grades "Dr. med. dent."; Entziehungsverfahren; offenbare

    Der Grundsatz, dass "nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt" (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. "die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt" (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt.

    Ein Plagiat liegt vor, wenn "planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden" (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191).

    Auch die Fußnoten stellen keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), denn der Kläger hat die wörtlich übernommenen Abschnitte im Text nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet.

    Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1).

    Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a. M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2015 - 9 S 327/14

    Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens

    Es gehört zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.).

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, gehört zu den damit auch für die Diplomarbeit geltenden Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden müssen (vgl. nur Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285, m.w.N.).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat verstößt gegen grundlegende Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens und beinhaltet eine Täuschung über die Selbständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung, insbesondere wenn die Übernahme fremden Gedankengutes nicht nur vereinzelt, sondern systematisch und planmäßig erfolgt, etwa wenn sich solche Plagiate an mehreren Stellen der Arbeit finden und Passagen von verschiedenen Fremdautoren betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.).

    Denn auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und es wird darüber getäuscht, dass die wissenschaftliche Leistung tatsächlich von einem Anderen und nicht vom Autor selbst stammt (Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 14.04.2011 - 3 K 899/10

    Entziehung eines Doktorgrads

    Es ist nicht erforderlich, dass der Umfang einer behaupteten Täuschung und auch die Zeitdauer des Entzugs des Doktorgrads näher geregelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 31.6 § 48 VwVfG Nr. 116; VG B-Stadt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; Bay. VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285; VG Darmstadt, Beschl. v. 03.08.2010 - 7 L 898/10.DA -).

    44 Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung auch nicht von Bedeutung, ob ihr für eine korrekte, andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre, maßgeblich ist allein die vorgelegte Arbeit (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.08.2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, st. Rspr., vgl. Urt. v. 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).

    Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (VG Darmstadt, a.a.O.; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1980, a.a.O.; Beschl. v. 13.10.2008, a.a.O.; Bay.VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

    Die Vorgehensweise der Klägerin enthält einen schweren Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens, weil sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (VG Darmstadt, a.a.O.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008, a.a.O.) und fast alle, auch zentrale Teile der Arbeit betrifft.

  • VG Hannover, 03.11.2016 - 6 A 6114/13

    Doktortitel; Entziehung des Doktorgrades; Ermessen; Plagiat; Rückforderung der

  • VG Freiburg, 23.05.2012 - 1 K 58/12

    Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades - hier: Plagiatsvorwurf

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 9 S 2809/19

    Entziehung eines Doktorgrades; Wortplagiate

  • VG Darmstadt, 03.08.2010 - 7 L 898/10

    Entziehung eines Doktorgrads

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2682/16

    Plagiatfall: Mehr Strenge bei Medizin-Dissertationen

  • VG Würzburg, 09.03.2016 - W 2 K 15.763

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades "Dr. med.

  • VG Würzburg, 29.06.2016 - W 2 K 15.692

    Entziehung des akademischen Grades "Dr. med."

  • VG Berlin, 09.04.2020 - 12 K 237.18

    Schärfere Rechtsprechung: Student wegen Plagiaten exmatrikuliert

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2015 - 2 LB 363/13

    Dissertation; Plagiat; Promotion; Täuschung; Ungültigerklärung; bedingter Vorsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - 19 A 991/12

    Entziehung und Aberkennung des Doktortitels aufgrund Erwerbs durch Täuschung

  • VG Würzburg, 08.02.2024 - W 2 K 22.160

    Entziehung des akademischen Grades "Dr. rer. pol.", Entziehungsverfahren,

  • VG München, 19.01.2022 - M 3 E 21.5220

    Einstweiliger Rechtschutz, Plagiat, Täuschungsversuch (verneint), Anforderungen

  • VG Hamburg, 06.07.2018 - 2 K 2158/14

    Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktortitels wegen

  • VG Köln, 22.03.2012 - 6 K 6097/11

    Klage gegen Entziehung des Doktorgrades erfolglos

  • VG Braunschweig, 12.06.2018 - 6 A 102/16

    Bagatellfall; Dissertation; Doktorarbeit; Doktorgrad; Eigenleistung; Entziehung

  • VG Berlin, 25.06.2009 - 3 A 319.05

    Entzug des akademischen Grades wegen Täuschung

  • VG München, 21.07.2015 - M 3 K 15.1366

    Nichtzulassung zum Abitur wegen ungenügender Seminararbeit

  • VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
  • OVG Bremen, 12.10.2010 - 2 A 170/10

    Täuschung über die Leistungsfähigkeit in einer schriftlichen Examenshausarbeit

  • VG Hamburg, 10.10.2016 - 2 K 6400/15

    Nichtbestehen seines Masterstudiengangs

  • VG Regensburg, 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442

    Nachträgliche Ungültigerklärung der Promotionsprüfung und Entziehung des

  • VG Schleswig, 28.06.2016 - 7 A 230/14
  • LG Wiesbaden, 09.08.2016 - 4 O 7/15
  • VG Berlin, 05.04.2022 - 12 K 502.19
  • VG München, 16.06.2015 - M 4 K 14.840

    Mogelei bei angehender bayerischen Lehrkraft

  • VG Gießen, 15.09.2011 - 3 K 474/10

    Entziehung eines Doktorgrades

  • VG München, 26.07.2022 - M 4 K 19.357

    Rechtmäßige Rücknahme eines zuvor durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitels

  • VG Augsburg, 24.04.2009 - Au 3 K 09.10

    Magister-Hausarbeit; Internet; Täuschung

  • VG Sigmaringen, 14.07.2021 - 8 K 1837/19
  • VG München, 09.06.2020 - M 3 E 20.2371

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Abitur, Bewertung der Seminararbeit mit 0

  • VG Sigmaringen, 11.12.2017 - 8 K 4395/15
  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2016 - 14 O 438/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1172
VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09 (https://dejure.org/2009,1172)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 (https://dejure.org/2009,1172)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 (https://dejure.org/2009,1172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten Übertragung einer Chefarztstelle aus wichtigem Grund

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kündigung einer einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten Übertragung einer Chefarztstelle i.F.e. grob pflichtwidrigen Verhaltens des Hochschullehrers; Auswirkungen eines Missbrauchens der Leitungsfunktion eines Hochschullehrers durch bewusst ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; LVwVfG § 60 Abs. 1; ; LHG § 46; ; LHG § 53 Abs. 1; ; HNTVO § 5 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Sonstiges Hochschulrecht: Aufgabenübertragung; Berufungsvereinbarung; Chefarzt; Dienstposten; Einmaliges Fehlverhalten; Krankenversorgung; Kündigung; Leitungsfunktion; Privatliquidation; Statusamt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung ("Chefarztstelle") entzogen werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Aktuelle Urteile für Chefärzte - kurz berichtet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Medizinprofessor als Ex-Chefarzt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Chefarztstelle kann auch entzogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung ("Chefarztstelle") entzogen werden - Vereinbarte Stellenübertragung aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung des Arztes unzumutbar

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 59, 211
  • VBlBW 2009, 191
  • VBlBW 2009, 387
  • DVBl 2009, 864
  • DÖV 2009, 637
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).

    Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die "Geschäftsgrundlage" für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).

    Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310).

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41).

    Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).

    Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]).

    Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358).

    Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).

  • BVerwG, 07.03.1968 - II C 11.64
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

    Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

    Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die "Geschäftsgrundlage" für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).

    Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).

  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00

    Untätigkeitsklage, Änderungsbescheid, Streitgegenstand, Verweisung wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).

    Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 4 S 660/99

    Änderung des Aufgabenbereichs eines Oberarztes durch Organisationsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358).

    Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358).

  • VGH Bayern, 24.07.2002 - 3 CE 02.1659
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

    Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06

    Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis; Veranlassung oder Stärkung des

  • EuGH, 20.06.1996 - C-11/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerwG, 27.02.2008 - 2 C 27.06

    Beamteter Chefarzt; Nebentätigkeit; persönliches Behandlungsrecht;

  • VG Freiburg, 06.07.2006 - 3 K 1362/04

    Berufung eines Professors; Zusatzvereinbarung über Leitungsfunktion; Kündigung

  • VG Freiburg, 05.12.2013 - 1 K 2463/11

    Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung und Feststellung eines Verzugsschadens aus

    Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde.

    Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09 -, juris) lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg ab.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (2 Ordner des Universitätsklinikums und ein weiterer Ordner Anlagen zur Klageerwiderung; 4 Hefte des ausgesetzten Verfahrens 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart; 2 Hefte des VGH Baden-Württemberg 9 S 1848/06 und 9 S 603/09; ein Heft VG Freiburg 3 K 1362/04; ein Heft VG Freiburg 1 K 2043/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 11/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 1/02; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg DL 10 K 1644/09).

    58 Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]).

    Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 8]).

    Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden.

    Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).

  • VG Freiburg, 06.12.2013 - 1 K 2463/11

    Klage des Prof. Dr. Friedl gegen das Universitätsklinikum Freiburg

    Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde.

    Mit Beschluss vom 24.04.2009 ( 9 S 603/09 -, juris) lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg ab.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (2 Ordner des Universitätsklinikums und ein weiterer Ordner Anlagen zur Klageerwiderung; 4 Hefte des ausgesetzten Verfahrens 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart; 2 Hefte des VGH Baden-Württemberg 9 S 1848/06 und 9 S 603/09; ein Heft VG Freiburg 3 K 1362/04; ein Heft VG Freiburg 1 K 2043/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 11/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 1/02; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg DL 10 K 1644/09).

    Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]).

    Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, aaO. [Rnr. 8]).

    Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, aaO. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden.

    Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der damalige Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde.

    Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09, juris) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ab.

    Dem Senat liegen vor: 2 Ordner Verfahrensakten des Beklagten, die Disziplinarakten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (21 Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum ausgesetzten Verfahren 1 K 3243/11 (Schadensersatz u.a., 4 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 1 K 2463/11 (Zahlung aus einer Vereinbarung, 2 Hefte), 1 K 2/04 (Berufungsvereinbarung, 1 Heft) und 1 K 2043/01 (Nutzungsentgelt, 1 Heft mit 1 Beiheft), die Akten der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 12 K 11/01 (vorläufige Dienstenthebung, 1 Heft), 12 K 1/02 (Einbehaltung der Besoldungsbezüge, 1 Heft) und DL 10 K 1644/09 (Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens und Kostenentscheidung, 1 Heft mit 4 Beiheften und einem Leitzordner Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.02.2010) sowie die VGH-Akten zum Verfahren auf Zulassung der Berufung 9 S 1848/06 und 9 S 603/09 (Berufungsvereinbarung, 2 Hefte) und zum Beschwerdeverfahren 4 S 1244/12 (1 Heft).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer -

    Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition des Hochschullehrers ist nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8).

    Die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung muss sicherstellen, dass dem Hochschullehrer in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).

    Die gegenteilige Auffassung hätte eine "Versteinerung" der einem Chefarzt zugebilligten Rechtspositionen zur Folge, selbst wenn organisatorische Änderungen aus Sachgründen unabweisbar erforderlich wären, was mit der gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht vereinbar ist (vgl. zur Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; zur Anpassung von Ausstattungszusagen Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).

    Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber die Ausgestaltung des Tätigkeitsfeldes (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

  • VG Würzburg, 30.09.2014 - W 1 K 12.767

    Universitätsprofessor; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen

    Weder das Sportzentrum als Einrichtung noch seine Leitung sind damit Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers und damit seines Amtes im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. VGH BW, B.v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, U.v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, BayVBl. 1976, 273; BayVGH BayVBl. 1978, 573; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 19 Rn. 27; a.A. Herrmann, LKV 2011, 49/51).

    Es gilt damit auch für Zusagen in Berufungsverfahren von Hochschullehrern, und zwar unabhängig davon, ob diese einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 21.4.1999 - 9 S 2653/98 - juris = NVwZ-RR 1999, 636).

    Selbst die Übertragung einer Leitungsfunktion an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der ein Hochschullehrer tätig ist, ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert (VGH B.-W., B.v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 8).

  • LG Karlsruhe, 15.05.2013 - 2 O 218/12

    Landgericht Karlsruhe weist Rechtsbeugungsklage des ehemaligen Freiburger

    Aufgrund dieser Vereinbarung erklärte das beklagte Land durch seinen Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 04.03.2009 im Verfahren vor dem VGH Baden-Württemberg (nun unter dem Az. 9 S 603/09 geführt) den Rechtsstreit für erledigt und erklärte gleichzeitig den Verzicht auf eine Kostenentscheidung (Beiakte VGH Baden-Württemberg 9 S 603/09, As. 1 ff.).

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.04.2009 in der Verwaltungsrechtssache Prof. Dr. Hans Peter Friedl gegen Land Baden-Württemberg - 9 S 603/09 - entstanden ist oder noch entsteht.

    Die Akten des Zulassungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Az. 9 S 1848/06 und 9 S 603/09 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

    Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2010 - 9 S 2586/09

    Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Stelle eines Professors für Allgemeine

    Hinsichtlich des materiellen Begehrens ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).
  • ArbG Ulm, 03.02.2010 - 4 Ca 440/09

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Doppelstellung einer Professorin

    Bei vor Inkrafttreten des Gesetztes abgeschlossenen Berufungsvereinbarungen handelt es sich um öffentlich - rechtliche Verträge (VG Freiburg 06.07.2006, 3 K 1362/04 m.w.N., VGH Bad.-Württ. 24.04.2009 9 S 603/09).
  • VG Göttingen, 13.02.2014 - 1 B 273/13

    Anspruch eines Universitätsprofessors auf Ernennung und Besetzung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht